Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schwarz und Hirsch Solartechnik GmbH
Vertragsbedingungen für sämtliche zwischen der Schwarz und Hirsch Solartechnik GmbH und dem jeweiligen Kunden geschlossenen Verträge.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Schwarz und Hirsch Solartechnik GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“)
gelten ausschließlich dienachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Abweichende Bedingungen des Kunden/Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand
(1) Angebote des Auftragnehmers sind 14 Tage ab dem jeweiligen Angebotsdatum gültig. Der Kunde nimmt das Angebot durch Unterschrift auf dem Angebot an. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Widerrufsrecht zu, über dies gesondert unterrichtet wird (siehe unten).
(2) Die von dem Auftragnehmer verwendeten Produkte entsprechen dem technischen Standard zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Sofern sich bei diesen Produktentechnische Änderungen und/oder sonstige Änderungen bei der Beschaffenheit ergeben (z. B. Farbe, Form, Gewicht usw.) bleiben diese im Rahmen des Zumutbarenvorbehalten. Als vereinbarte Beschaffenheit der Produkte gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des jeweiligen Herstellers.
(3) Mündliche Zusagen, Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern, Handelsvertretern, Erfüllungsgehilfen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Textform; das gilt auch für Ergänzungen oder Abänderungen.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
§ 3 Wirtschaftlichkeitsberechnung
(1) Eine von Schwarz und Hirsch Solartechnik GmbH durchgeführte Wirtschaftlichkeitsberechnung stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar. Die Ergebnisse einer solchen Wirtschaftlichkeitsvereinbarung sind weder vereinbart noch werden sie garantiert. Für die daraus resultierenden Ergebnisse übernimmt der Auftragnehmer entsprechend keine Gewähr. Gleiches gilt auch dann, wenn Wirtschaftlichkeitsberechnung durch Mitarbeiter oder Handelsvertreter von Schwarz und Hirsch Solartechnik GmbH durchgeführt wird und dem Kunden/Auftraggeber in Form von Dateien oder Ausdrucken zur Verfügung gestellt werden. Besonderer Hinweis zur Wirtschaftlichkeitsberechnung: Die der Berechnung zu Grunde liegenden Sonneneinstrahlungsdaten ergeben sich aus Messwerten der Datenbank. Somit kann die Berechnung nur eine Prognose geben, die tatsächlichen Sonneneinstrahlungen können das Ergebnis sowohl niedriger als auch höher ausfallen als hier dargestellt. In die Berechnung fließen Annahmedaten wie laufende Betriebskosten, Stromertrag, Eigenverbrauch usw. ein, folgend kann die Berechnung nur eine Orientierung geben und jegliche Berechnung steht unter dem Vorbehalt, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert bleiben, insbesondere die Vergütungssätze nach Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG). Der Kunde ist sich im Klaren, dass er aus diesem Grund immer mehrere Szenarien durchrechnen sollte und von vorsichtigen Annahmen ausgehen muss.
§ 4 Leistungsumfang, Lieferzeit, Installationstermin
(1) Der Leistungsumfang des Auftragnehmers ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Schwarz und Hirsch Solartechnik GmbH ist berechtigt, sich für die Erfüllung des Auftrages Dritter zu bedienen. Eine Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es nicht.
(3) Von uns angegebenen Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt des Erhalts des vom Kunden unterzeichneten Angebots. Die Lieferzeit beträgt 8 Wochen ab dem Erhalt des vom Kunden unterzeichneten Angebots. Die Einhaltung schriftlich bestätigter Liefertermine steht unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer sowie entsprechenden Witterungsverhältnisse, die eine Montage einer PV-Anlage erlauben.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt Teillieferungen durchzuführen.
(5) Die Installationstermine werden mit dem Kunden abgestimmt. Hierbei sind insbesondere der Zeitpunkt der Anlieferung
der benötigten Produkte beim Kunden sowie die Witterungsverhältnisse maßgeblich.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungspflicht kann nur erfolgen, wenn der Kunde rechtzeitig und vollständig seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Falls der Kunde seine vor der Lieferung/Installation zu erfüllenden Mitwirkungspflichten (§ 5) nicht rechtzeitig erfüllt verlängern sich die Liefer- und/Installationsfristen um die Dauer der Verzögerung.
(7) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Pandemie, oder auf ähnliche, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Ereignissen, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
(8) In Verantwortung des Auftragnehmers liegen das Beauftragen und Stellen von Baugerüst, bzw. BG konforme Absturzsicherung. Soweit nichts anderes ausdrücklich mit Kunden vereinbart ist.
(9) Die Einhaltung der 3-Monatigen Liefer- und Montagegarantie von Schwarz und Hirsch Solartechnik GmbH kann nur dann eingehalten werden,
wenn die Lieferung und Montage nicht durch die in § 4 dargestellten Bedingungen behindert werden.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Sämtliche öffentlich-rechtliche, baurechtliche als auch privatrechtliche Genehmigungen, welche durch die Inbetriebnahme von Lieferungen und Leistungen
von Auftragnehmer beim Kunden notwendig werden, holt der Kunde eigenständig ein. Dies gilt auch für die Klärung etwaiger rechtlicher und steuerrechtlicher Fragen. Etwaige Kosten, die hierbei entstehen, trägt der Kunde selbst.
(2) Sollte für die Inbetriebnahme von Lieferungen bzw. durch Leistungen von Auftragnehmer Anmeldungen an Dritten Stellen erforderlich sein, obliegt dieses ausschließlich dem Kunden, wenn nicht eine vollständige oder teilweise Übernahme dieser Anmeldungen durch Auftragnehmer ausdrücklich in Schriftform vereinbart wurde. Zudem übernimmt der Kunde etwaige hierfür anfallende Kosten.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, welchen Netzbetreiber der Kunde gewählt hat.
(4) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die PV-Anlage innerhalb eines Monats nach der ersten Inbetriebnahme in Marktstammdatenregister anzumelden.
(5) Der Kunde ist verpflichtet zu den Installationsterminen einen ungehinderten Zugang zu der Baustelle (Zufahrtswege für Schwerlastfahrzeuge und Kraftfahrzeuge) zu gewährleisten.
(6) Während der Installationszeit müssen geeignete, befestigte, Fahrwege für den Material- und Arbeitsmitteltransport vorhanden sein.
(7) Der Installationsort muss während der Installationszeit gut zugänglich sein. Bei einer Installation auf einem Gebäude muss der Kunde gewährleisten,
dass dem Auftragnehmer eine Anfahrt bis zu dem Gebäude möglich ist und auf dem Grundstück ausreichend Lagerkapazitäten für das zu verarbeitende Material vorhanden sind.
(8) Dem Auftragnehmer muss ein entnahmefähiger Anschluss für Strom zur Verfügung gestellt werden. Sofern das Objekt des Kunden noch mit Baustrom betrieben wird, ist dem Auftragnehmer entsprechend Baustrom zur Verfügung zu stellen.
(9) Für die Installation ist ein Internetanschluss erforderlich und vom Kunden bereitzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer für die Installation Zugriff auf den Internetanschluss des Kunden zu ermöglichen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die technischen Voraussetzungen für eine problemlose Verbindung des Internetanschlusses mit der PV-Anlage und dem Speicher, gegeben sind.
(10) Der Kunde ist verpflichtet, spätestens zum geplanten Liefertermin ausreichend Platz auf dem Grundstück zu schaffen, um das angelieferte Material ordnungsgemäß sorgsam und nach Möglichkeit witterungsgeschützt sowie entsprechend der Herstellerangaben entgegenzunehmen und zu lagern.
(11) Der Kunde ist verpflichtet, die angelieferten Produkte und/oder Produktteile unverzüglich auf offensichtliche Schäden zu untersuchen und diese auf dem Lieferschein zu vermerken und den Auftragnehmer unverzüglich über etwaige Schäden zu unterrichten.
(12) Sollten die Produkte und/oder Produktteile vor dem vereinbarten Installationstermin beim Kunden eintreffen ist der Kunde verpflichtet, die Produkte und/oder Produktteile sorgsam zu verwahren und nach Möglichkeit witterungsgeschützt aufzubewahren. Insbesondere die Herstellerangaben zur Lagerung/Verwahrung zu beachten und einzuhalten.
(13) Der Kunde ist verpflichtet, die baurechtlichen und statischen Anforderungen vor Angebotsannahme zu prüfen und hat sicherzustellen, dass das Gebäude und insbesondere der Dachstuhl für die Installation der PV-Anlage geeignet sind. Hierbei sind insbesondere statische Aspekte zu berücksichtigen und ggf. hat der Kunde auf eigene Kosten einen Baustatiker mit der statischen Prüfung zu beauftragen. Zudem ist der Kunde verpflichtet sicherzustellen, dass die PV-Anlage den baurechtlichen Vorschriften entspricht bzw. baurechtlich zulässig ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet einen Nachweis hierfür zu verlangen.
§ 6 Schutzrechte
(1) Abbildungen, Berechnung und sonstige Unterlagen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kundenprojekt erstellt hat, dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht vervielfältigt und/oder veröffentlicht und/oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, falls ein Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden nicht zu Stande kommt, nach Wahl des Auftragnehmers unverzüglich herauszugeben oder zu vernichten.
§ 7 Preisangaben, Rechnungslegung, Fälligkeit
(1) Die Preise für PV-Anlagen sind in Angeboten stets zu Nettopreisen angegeben. Für Wallboxen wird in Angeboten zudem die MwSt. angegeben und in Rechnung gestellt.
(2) Über die Abschlagszahlungen gemäß den Zahlungsmodalitäten entsprechend § 8 dieser AGB erhält der Kunde eine entsprechende Rechnung.
(3) Der Rechnungsbetrag ist spätestens 7 Tage nach Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug zu begleichen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang.
(4) Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format übermittelt. Die Rechnung ist mit Eingang der E-Mail, die die Rechnung enthält, zugegangen. Der Kunde ist verpflichtet, eine E-Mail-Adresse für den Empfang elektronischer Rechnungen bereitzustellen. Sollte der Kunde diese E-Mail-Adresse ändern, ist er zur Mitteilung der Änderung verpflichtet. Der Kunde kann seine Zustimmung zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen jederzeit widerrufen. Hierzu genügt eine entsprechende Erklärung in Textform an den Auftragnehmer.
§ 8 Zahlungsmodalitäten, Fertigmeldung und Eigentumsvorbehalt
(1) Zahlungsbedingungen
1. Abschlagszahlung 60 % der vereinbarten Gesamtvergütung bei Lieferung der Materialien.
2. Abschlagszahlung 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung nach DC-Montage.
3. Abschlagszahlung 10 % der vereinbarten Gesamtvergütung nach AC-Montage.
(2) Der Auftragnehmer behält sich vor, im Einzelfall auch andere Zahlungsmodalitäten mit dem Kunden/Auftraggeber zu vereinbaren.
(3) Der Abzug von Skonto ist nur im Falle einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelvertrag zulässig.
(4) Fertigmeldung
1. Nach Zahlungseingang der dritten Abschlagszahlung erfolgt die Fertigmeldung/Inbetriebsetzungsanzeige der Photovoltaikanlage seitens des Auftragnehmers an den Netzbetreiber.
2. Um Strom in das Netz des Netzbetreibers einspeisen zu dürfen ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber erforderlich. Der Kunde hat entsprechend dafür Sorge zu tragen, dass er die entsprechende Erlaubnis erhält und den entsprechenden Vertrag mit dem örtlichen Netzanbieter abschließt und erfüllt.
3. Die Inbetriebnahme hinsichtlich der Einspeisung obliegt dem jeweiligen Netzbetreiber. Dieser wird mit dem Kunden einen Termin für die Inbetriebnahme der PV-Anlage zur Einspeisung in das Netz des Versorgers vereinbaren. Für diese Leistungen ist entsprechend ausschließlich der Netzbetreiber und der Kunde verantwortlich. Insbesondere kann der Netzbetreiber im Rahmen des Netzanschlusses der PV-Anlage einen Wechsel des Stromzählers verlangen. Diese Leistung ist nicht im Angebot enthalten. Sie erfolgt durch den Netzbetreiber und werden von diesem dem Kunden abgerechnet.
(5) Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Komponenten im Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde ist verpflichtet,die gelieferten Ware/Komponente während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.
(6) Die im Angebot aufgeführten Preise der gelisteten Positionen und Mengen werden mit der Unterschrift des Angebots geltend. Sobald unerwartete oder
gesonderte Arbeiten anfallen, werden diese entsprechend des Stundensatzes dem im Angebot festgelegten Preis hinzugefügt.
§ 9 Abnahme
(1) Die Abnahme durch den Kunden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Abnahmewirkungen auch durch
schlüssiges Handeln, insbesondere durch die Ingebrauchnahme der PV-Anlage durch den Kunden, herbeigeführt werden.
(2) Die Abnahme erfolgt in zwei Phasen. Einmal die Abnahme Teil 1 Montage DC und einmal die Abnahme Teil 2 Montage AC.
§ 10 Gewährleistung, Haftung und Herstellergarantien
(1) Der Auftragnehmer haftet für Sachmängel nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(3) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(4) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, sollte der Liefer- /Leistungsgegenstand vom Kunden nicht ordnungsgemäß betrieben (Betriebs- und Wartungsanweisung)
und/oder durch Kunden selbst oder durch Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers verändert worden sein.
(5) Für durch fehlende Eignung entstehenden Mängel an sämtlichen Gebäuden und Räumen, auf/in denen Auftragnehmer die
im Vertrag vereinbarten Produkte installiert, übernimmt Auftragnehmer keine Haftung.
(6) Eine weitgehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des gelten gemachten Anspruchs ausgeschlossen,
insbesondre haftet der Auftragnehmer nicht am entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögenschäden.
(7) Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ertragsausfälle des Kunden hervorgerufen durch Lieferverzögerungen.
(8) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(9) Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt hiervon unberührt.
(10) Die Einschränkungen der Abs. 2,3,4,5,6,7 und 9 gelten auch zugunsten der Angestellten, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(11) Die Hersteller der verwendeten Produkte räumen dem Kunden gemäß den diesen AGB beiliegenden Bedingungen Gewährleistungsansprüche und/oder Garantien direkt gegen den jeweiligen Hersteller ein. Sollte in Angeboten von Auftraggeber die Garantien angegeben sein, handelt sich hierbei jederzeit um Garantien der Hersteller der Produkte und Lieferungen. Diese werden nicht Vertragsinhalt. Hierbei gelten die Garantiebestimmungen des jeweiligen Herstellers. Diese Gewährleistungsansprüche und/oder Garantien der jeweiligen Hersteller begründen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer. Die Geltendmachung und etwaige Durchsetzung dieser Gewährleistungsansprüche und/oder Garantien des jeweiligen Herstellers obliegt dem Kunden.
§ 11 Kommunikationsmitteln zur Bestandsaufnahme, Baudokumentation, Anfertigung von Referenzaufnahmen
(1) Der Auftragnehmer arbeitet mit digitalen Kommunikationsmitteln und dokumentiert im Rahmen der (vor) vertraglichen Maßnahmen anhand von Fotos und Videos die Bestandsaufnahmen/Standortbedingungen sowie im Verlauf der Baumaßnahmen die Durchführung. Fotografien/Bilder, die auch für Kundenakte relevant sind. Die angefertigten Bilder von der ausgeführten Arbeit nimmt der Auftragnehmer in seine Referenzliste auf und veröffentlicht die (Referenz)Aufnahmen auf eigenen Netzauftritten der Schwarz und Hirsch Solartechnik GmbH (Homepage und sozialen Netzwerken). Mit Annahme des Angebots, bzw. mit Vertragsabschließung wird die Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Referenzaufnahmen bestätigt. Der Kunde hat jederzeit auch nach der Veröffentlichung der Referenzaufnahmen das Recht, die Zustimmung nachträglich zurückzuziehen.
Der Auftragnehmer löscht dann die Aufnahmen, sofern dies technisch möglich ist, sofort.
§ 12 Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO
(1) Der Auftragnehmer Schwarz und Hirsch Solartechnik GmbH, Robert-Bosch-Straße 21, 86807 Buchloe, erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrages erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nur statt, soweit dies für die Erfüllung von (vor-)vertraglichen Pflichten mit Ihnen erforderlich ist (z.B. an Netzbetreiber, Bundesnetzagentur etc.) sowie nach Auftrag an weitere Auftragsverarbeiter, deren Dienstleistung der Auftragnehmer für die Abwicklung der (Vor)Vertragsdurchführung nutzt. Eine Speicherung der im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis erhobenen Daten erfolgt bis zu dem Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Nach Ablauf der Frist werden die personenbezogenen Daten gelöscht, es sei denn, dass gem. Art. 6. Abs. 1 DSGVO rechtlichen Gründen unterliegen, die eine längere Speicherung erforderlich machen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu. Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Um Ihr Widerspruchsrecht auszuüben, genügt eine formlose Mitteilung an uns per E-Mail info@sh-solartechnik.de mit der Angabe, welcher Datenverarbeitung Sie widersprechen.
§ 13 Widerrufsbelehrung
(1) Widerrufsrecht
1. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
2. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
3. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns — Schwarz und Hirsch Solartechnik GmbH, Robert-Bosch-Straße 21, 86807 Buchloe, Tel.: +49 (0) 8241 – 5019 385, Fax: +49 (0) 8241 – 5019 384, E-Mail: Info@sh-solartechnik.de — mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
(2) Folgen des Widerrufs
1. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
2. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer der Sitz des Auftragnehmers.
(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs sowie sonstiger vertraglicher Vereinbarungen
bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform.